Tipp: Andy McKee auf Deutschlandtour/ Am 11.April.2010 in Hamburg in der Fabrik

9. Februar 2010

Fabrik: So. 11.4.2010   Einl. 19 Uhr Beginn 20 Uhr  VVK 24 € AK 30 €

  • Apr 6, 8:00 PM Halle,  Kulturhaus Urania Kulturhaus Urania 70 Moritzburgring 1 06108 Halle (Saale)
  • Apr 7, 8:00 PM Oldenburg,  Kulturetage Bahnhofstraße 11 26122 Oldenburg (Oldenburg)
  • Apr 8, 8:00 PM Wuppertal,  Forum Rex 29 Kipdorf 42103 Elberfeld-Mitte, Wuppertal
  • Apr 9, 8:00 PM Köln,  Gloria 11 Apostelnstraße 50667 Altstadt-Nord, Köln
  • Apr 10, 8:00 PM Worpswede, Music Hall Findorffstraße 21 27726 Worpswede
  • Apr 11, 8:00 PM Hamburg,  Fabrik  Barnerstraße 36 22765 Ottensen, Hamburg
  • Apr 13, 8:00 PM Kaiserslautern,  Kammgarn Schönstr. 10 67659 Kaiserslautern
  • Apr 14, 8:00 PM Mainz, Frankfurter Hof Augustinerstrasse 55 55116 Mainz
  • Apr 15, 8:00 PM Mannheim,  Feuerwache  2 68167 MANNHEIM
  • Apr 16, 8:00 PM Freiburg, Paulussaal Dreisamstraße 3, 79098 Freiburg im Breisgau
  • Apr 17, 8:00 PM Munich,  Freiheiz Rainer-Werner-Fassbinder-Platz 1 80686 München
  • Apr 18, 8:00 PM Ludwigsburg, Scala Stuttgarter Straße 2 71638 Ludwigsburg
  • Apr 20, 8:00 PM Berlin, Studio des Admiralspalastes Friedrichstraße 101, 10117 Berlin
  • Apr 21, 8:00 PM Erlangen,  E-Werk Fuchsenwiese 1 91054 Erlangen
  • Apr 22, 8:00 PM Karlsruhe,  Tollhaus Schlachthausstr. 1 76131 Karlsruhe

Andy McKee auf Deutschlandtour


Die Bandbreite: Spieglein, Spieglein

9. Februar 2010


Deutsche Bahn: Aussetzen und gefährden als Dienstleistung IX:Lokführer lässt Kinder in der Kälte stehen

9. Februar 2010

Die DB gibt sich wirklich alle Mühe ihre Fahrgäste in Gefahr zu bringen. Mehr unter Deutsche Bahn: Aussetzen und gefährden als Dienstleistung

Heute in der flachen Welt: Lokführer lässt Kinder in der Kälte stehen

Ein unfreundlicher Lokführer hat im sauerländischen Balve zehn Kinder in der Kälte stehen lassen. Er hatte den 12 bis 14 Jahre alten Kindern die Mitfahrt in einer Regionalbahn verweigert, weil sie keine Fahrkarten hatten. Das Problem: An der Station, an der die Kinder standen, gab es gar keinen Fahrkarten-Automat.


Hartz-IV: Schlupfloch-Urteil gibt Regierung Sparspielraum

9. Februar 2010

Ich kann den Jubel über das Urteil leider nicht teilen. Persönlich glaube ich nicht daran das die Regelsätze erhöht werden.

Heute im blassen Spiegel: Schlupfloch-Urteil gibt Regierung Sparspielraum

Kritisiert haben die Richter allerdings nur, dass der Gesetzgeber bei den Begründungen für all diese Missstände geschludert hat und seinem Ansatz nicht konsequent genug gefolgt ist. Eine bestimmte Methode haben sie indes nicht vorgeschrieben, solange die notwendigen Hilfen in einem “transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf” ermittelt werden. Zusätzliche Leistungen sind damit nicht garantiert.

Es gibt sogar Stellschrauben, um Mehrbedarf an anderer Stelle wieder herunterrechnen zu können. So gesteht das Verfassungsgericht bei der Bestimmung des Leistungsumfangs einen “Gestaltungsspielraum” zu, der die “Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse” ebenso umfasst wie die “wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs”.

Dieser Spielraum ist dabei “enger”, wenn es um die “Sicherung der physischen Existenz eines Menschen” geht, also vor allem Wohnung, Heizung, Essen, Kleidung, Gesundheit. Er ist aber “weiter” gefasst, wenn es “Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben” betrifft, also etwa das Auto, Freizeit und Unterhaltung.

Schon die Festlegung auf das untere Fünftel der Bevölkerung als statistische Bezugsgruppe ist nicht zwingend. Das Verfassungsgericht hält sie zwar für “sachgerecht”, schließt aber eine enger gefasste Vergleichsgruppe, etwa das untere Zehntel, mit entsprechend niedrigeren Ausgaben, nicht von vornherein aus. Und auch ob der Gesetzgeber das Existenzminimum “durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen”.

und in der Zeit: Das Ende der Willkür

Die anschließenden Bedarfsberechnungen waren ein Hohn: Man zog Datensätze des statistischen Bundesamtes zu Rate, in denen aufgelistet war, für was die einkommensschwächsten 20 Prozent der Bevölkerung ihr Geld ausgeben. Man erkannte, dass einige wenige der dort aufgeführten Singles sich auch Pelze und Segelflugzeuge angeschafft hatten. Also zogen die Ministerialbeamten in den Rubriken Kleidung und Freizeit einige Euro ab, verschob ein paar Beträge – und landete am Ende exakt bei 345 Euro.

Noch unverfrorener und ignoranter ging man anschließend bei der Ermittlung der Kindersätze zu Werke, denn hier kam das Ministerium gänzlich ohne Berechnungen aus. Stattdessen wurde der Erwachsenensatz einfach pauschal gekürzt – mit absurden Folgen: Einem Baby steht rechnerisch Geld für Kneipenbesuche zur Verfügung, aber keines für Windeln. Und ein heranwachsender 17-Jähriger hat laut Gesetz exakt 80 Prozent so viel Hunger wie seine Mutter. Geld für Bildung war bei Erwachsenen nicht vorgesehen, also auch nicht für Kinder. Erst später wurde ein – wiederum pauschaler – Betrag für Schulhefte, Stifte und Bücher eingeführt.

Dieser Herrschaft der Willkür hat das Bundesverfassungsgericht heute einen Riegel vorgeschoben. Das ist das Signal dieses großen Urteils. Es hat allen Beteiligten vorgeführt, an welcher schändlichen, menschenverachtenden Politik sie sich beteiligt haben.


Die Linke will “Verdachtskündigungen” ausschließen

9. Februar 2010

Heute in HiB: Die Linke will “Verdachtskündigungen” ausschließen

Berlin: (hib/ELA/LEU) Kündigungen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten des Arbeitnehmers, die sich auf geringwertige Gegenstände beziehen, sollen ohne vorherige Mahnung nicht möglich sein. Dies fordert die Linksfraktion in einem Gesetzentwurf (17/649), mit dem zugleich Kündigungen aufgrund des Verdachts einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen werden sollen. Darüber hinaus sollen ”entsprechende Regelungen für das Bürgerliche Gesetzbuch und das Berufsbildungsgesetz getroffen werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes 1984 zum Verzehr eines Bienenstiches durch eine Verkäuferin habe sich eine Rechtssprechung im Arbeitsrecht entwickelt, ”die eine Null-Toleranz-Politik bei Delikten zu Lasten des Arbeitgebers verfolge – frei nach dem Motto ?Wer klaut, der fliegt, wer einmal lügt, dem glaubt man nicht‘“, schreiben die Parlamentarier. So seien der Diebstahl eines Käses im Wert von 1,99 Euro, die Mitnahme unverkäuflicher Ware oder das Trinken eines Kaffees im Wert von 0,20 Cent als wichtige Gründe durch die Rechtsprechung anerkannt worden, die eine Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt hätten, heißt es weiter. Dabei müsse der Arbeitgeber vielfach nicht einmal mehr eine solche Handlung des Arbeitnehmers beweisen, schreibt die Linksfraktion, es reiche aus, wenn dem Gericht ”ein dringender Verdacht“ präsentiert werde.


BVerfG: Urteilstext zu den Regelsätzen

9. Februar 2010

Hier ist der Urteilstext zu den Regelsätzen vom Bundesverfassungsgericht.

Leitsätze

zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010

- 1 BvL 1/09 -

- 1 BvL 3/09 -

- 1 BvL 4/09 -

  1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
  2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
  3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
  4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Urteil
für Recht erkannt:

  1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.
  2. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar.
  3. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Bundesverfassungsgericht: Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) nicht verfassungsgemäß

9. Februar 2010

I. Sachverhalt

1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).

Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen können.

2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nach einem Statistikmodell, das bereits in ähnlicher Form unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage für die Bemessung der Regelsätze ist eine Sonderauswertung der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre erhoben wird. Für die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch für Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe maßgeblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollständig, sondern als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in die Bemessung des Eckregelsatzes ein.

Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fußt auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht berücksichtigt. Weiterhin erfolgten Abschläge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zum Beispiel für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04 (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07 (Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 68
SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.

b) Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber von den Prozentsätzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zunächst.

3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2003 führte zwar zum 1. Januar 2007 zu Änderungen beim regelsatzrelevanten Verbrauch gemäß § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eckregelsatzes und der Regelleistung für Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Alterstufe von haushaltsangehörigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach § 74 SGB II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 erhalten schulpflichtige Kinder nach Maßgabe von § 24a SGB II zudem
zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr.  Den Rest des Beitrags lesen »


Polizeigewalt Hamburg: Nasenbruch “gerechtfertigt”

8. Februar 2010

Typische Polizeigewalt in Hamburg. Eben ohne Hirn und Verstand. Es waren auf dieser Demo nur Eierlose Bullen im Einsatz die gerne zuschlagen und provozieren. Das wird alles durch die Hamburger Politik und ihren schleimigen Rechtsverdreher gedeckt und vertuscht.  Ich war selber auf dieser Demo und bin bis heute noch entsetzt darüber in was für einem Polizeistaat-Weg Hamburg  sich bewegt. Die Stadt Hamburg zu besuchen ist heute gefährlich geworden.

In der TAZ: Nasenbruch “gerechtfertigt”

Für Sabine Klein* ist es pure Rache. “Man will mir nachträglich was reinwürgen”, schimpft die 32-Jährige, der von einem Polizisten auf einer Demonstration gegen den Terroristen-Paragrafen 129a in Hamburg am 15. Dezember 2007 das Nasenbein gebrochen wurde. Nun hat sie einen Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung bekommen. Auch für ihren Anwalt Marc Meyer ist das eine neue Qualität. “Mehr kann man einen Menschen nicht davon abschrecken, polizeiliches Handeln überprüfen zu lassen.”


Alaaf und Heil Hitler! Wie die Nationalsozialisten den Karneval instrumentalisierten

8. Februar 2010


Frage des Tages: Leyen und die katholische Kirche

8. Februar 2010

Fefe stellt eine Frage die ich mir auch schon lange stelle.


Untreueverdacht gegen das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung

8. Februar 2010

Huch und staun. Hat das DIW etwas was “erforscht” was nicht regierungskonform ist und wird dafür bestraft oder ist etwas wahres am  Untreueverdacht dran? Achselzuck***

Heute in der Zeit: Ermittlungsverfahren gegen DIW eingeleitet

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) ist jetzt auch von der Justiz mit dem Untreuevorwurf konfrontiert. Die Berliner Staatsanwaltschaft hat nach Angaben des Instituts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Berliner Landesrechnungshof hatte dem DIW im November vorgeworfen, öffentliche Mittel zu verschwenden. Das DIW wies die Vorwürfe erneut zurück: Sie seien “unberechtigt und falsch”, sagte Institutspräsident Klaus Zimmermann.


Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht

8. Februar 2010

Ein kleiner Lesetipp. Morgen werden wir es gewahr! Ich gehe davon aus das das Bundesverfassungsgericht die Regierung beauftragt den Regelsatz neu zu berechnen. Mehr nicht. Am Ende wird sich nicht viel tun. Ich hoffe ich irre mich oder es kommt noch viel schlimmer.

Spiegelfechter : Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Grundproblem der Hartz IV-Thematik bleibt jedoch durch die Regelsätze unberührt. Es gibt nicht genügend bezahlbare Arbeit für das ganze Heer von Arbeitslosen. Natürlich haben die Neoliberalen in einem Punkt Recht – ohne Regulierung und mit weitreichenden Sanktionsmöglichkeiten wäre sogar Vollbeschäftigung wieder möglich. Die Frage ist nur – zu welchem Preis? Während auf dem Arbeitsmarkt das Angebot an Arbeitskraft nahezu konstant ist, richtet sich die Nachfrage nach dem Preis. Wenn man beispielsweise gestatten würde, dass man Haushaltshilfen für einen Euro pro Stunde einstellt, so würde dies eine gehörige Nachfrage für diese Dienstleistung produzieren. Freilich wäre dies die endgültige Kapitulation vor dem Markt. Das kann niemand wollen. Arbeit muss vor allem eines sein – realistisch entlohnt. Mit der Plattitüde, nach der sozial sei, was Arbeit schafft, könnte man schließlich auch die Sklaverei wieder einführen.

Wir müssen uns damit arrangieren, dass ein Teil der Gesellschaft auch in Zukunft keinem bezahlbaren Beruf nachgehen wird. Um den Kitt zu festigen, der unsere Gesellschaft zusammenhält, ist daher eine Reform der Hartz IV-Regelsätze notwendig. Morgen wird Karlsruhe eine Entscheidung bekanntgeben, an der Wohl und Wehe unserer künftigen Gesellschaftsordnung hängen. Eine solche Verantwortung hatten die Bundesrichter noch nie – es bleibt zu hoffen, dass sie mit dieser Verantwortung weise umgehen werden.


War heute als Fußgänger auf den eisfreien Straßen in Hamburg unterwegs..

8. Februar 2010

War heute mal wieder in Hamburg unterwegs und hatte von den vereisten Gehwegen die Schnauze voll.  Ich bin heute einfach auf den eisfreien Straßen gegangen. Was meint ihr was ich für einen Ärger mit den Autofahrern und Lkw-fahrern hatte. Ich wurde beschimpft und mir wurde mit der Polizei gedroht.  Mir wurde gedroht mich zu überfahren wenn ich nicht aus dem Weg gehen würde, dabei bin ich der Meinung ein kleiner Stau von mehr als  8 Fahrzeugen macht sich zur Zeit  in Hamburg mal ganz gut, zu mal er von einem Fußgänger ausgelöst wird. (Ich war nicht auf einer Nebenstraße unterwegs :-)  )

Ich empfinde es als eine Zumutung das sich die Autofahrer auf eisfreien Straßen frei  bewegen dürfen und ich mir auf den vereisten Fussgängerwegen die Knochen oder noch mehr brechen soll. Sehe ich gar nicht ein.

Meint ihr es hätte ein einziges Angebot von einem Autofahrer gegeben mich ein Stück mitzunehmen. Nix da, lieber meckern und drohen und sich als Hamburger Arschlöcher aufspielen die freie Fahrt haben. Das schöne aber auf dem Rückweg heute Nachmittag war ich nicht mehr der einzige Fußgänger auf der Straße. Hinter mir gingen 5 andere Menschen mit mir. Die hatten wohl auch die Nase voll und einer hatte schon einen Arm im Gips. Ins Gespräch kamen wir auch. Hauptthema war die Kostenexplosion für den Bau der unsinnigen  Elbphilharmonie ,die jetzt  fehlen um in Hamburg die Gehwege eisfrei zu machen. Leute danke für das tolle Gespräch.

An die lieben Kinder in Hamburg: Bitte nicht nachmachen. Es war meine eigenen Entscheidung und mein eigenes Risiko.

In der Bahn kam mir dann noch der Gedanke , wenn sich 20.000 bis 30.000 der über 100.000 Erwerbslosen in Hamburg mal auf den Straßen treffen würden, dann wäre in Hamburg Stillstand angesagt der etwas für die Menschen in Hamburg bewirken könnte . Ist halt nur ein Gedanke, mir fehlen dazu eben noch 29.999 Erwerbslose. Den Gedanken habe ich dann ich der sau-schmutzigen  Bahn des  HVV gelassen.


Gesetzliche Unfallversicherung: Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich und ist dabei Alkohol im Spiel, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen

8. Februar 2010

Berufsgenossenschaft muss zahlen

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Gießen muss die Berufsgenossenschaft einer Witwe und ihren beiden minderjährigen Kindern eine Hinterbliebenenrente zahlen, weil ihr Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause tödlich verunglückte. Dass bei ihm zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,54 Promille festgestellt wurde, berechtigte die Berufsgenossenschaft nach Auffassung der Richter nicht, Leistungen zu verweigern.
Der Mann aus dem Landkreis Limburg-Weilburg war auf der B 49 mit seinem 10 Jahre alten 3er BMW, der keine technischen Mängel aufwies, aber über kein ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) verfügte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur bei trockener Fahrbahn und Tageslicht kollidiert. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er mit seinem Fahrzeug gerade auf der Höhe eines Wohnmobils war, bremste er nach Zeugenaussagen so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der Unfall ereignete sich ca. 200 m vor einer Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen. Ein Sachverständiger errechnete eine Geschwindigkeit zwischen 108 und 126 km/h. Den Rest des Beitrags lesen »


Millionen-Entschädigung für Steuerhinterzieher

8. Februar 2010

Liechtenstein, Oase der unbegrenzten Möglichkeiten.

Tagesschau: Millionen-Entschädigung für Steuerhinterzieher

Eine frühere Tochtergesellschaft der Liechtensteiner Fürstenbank LGT muss einem deutschen Steuersünder 7,3 Millionen Euro Entschädigung zahlen. Das fürstliche Landgericht in Liechtenstein fällte im Januar ein entsprechendes Urteil, wie ein Sprecher tagesschau.de bestätigte. Darin heißt es, dass die damalige LGT-Treuhand AG den Kläger zu spät darüber informiert habe, dass seine Kundendaten und die von mehreren hundert anderen Bundesbürgern gestohlen worden waren.
Mehrere Bundesbürger planen ähnliche Klagen