ELO-Forum: Toys Company hat Strafanzeige erstattet – Dringende Bitte

13. November 2008

Heute im ELO-Forum: Toys Company hat Strafanzeige erstattet – Dringende Bitte

Wir müssen jeden bitten, dass Aussagen über diese Firma bitte belegbar sind. Es liegt eine Strafanzeige vor und man wollte mal wieder Daten von uns. Da wir diese nicht speichern, können wir die auch nicht heraus geben. Allerdings nützt es nicht, wenn Sachen behauptet werden, die nicht belegt werden können. Also Fotos, Aussagen etc.

Es geht um diesen Thread: Toys Company wir machen Arbeitslose Glücklich.

Wer Infos hat bitte an  redaktion@erwerbslosenforum.de  senden.


Nur mal so zur Info: ob Aufschwung oder Depression, ich werde arm bleiben

13. November 2008
  • Expansive Phase (Aufschwung) = war ich arm
  • Hochkonjunktur (Boom)= war ich arm
  • Rezession = bin ich auch noch arm
  • Depression (Konjunkturtief)  = werde ich auch arm bleiben

Ist schon manchmal zum Kotzlachen.

  • Im Aufschwung: Bewerbungsgespräche geführt die mir einen Lohn als Programmierer ca. 10 € die Stunde gebracht hätten. Haben wir gelacht
  • In der Hochkonjunktur (Boom) = Bewerbungsgespräche geführt die mir einen Lohn als Programmierer ca. 10 € die Stunde gebracht hätten. Haben wir laut gelacht.
  • In der Rezession :  Führe Bewerbungsgespräche die mir einen Lohn als Programmierer ca. 6 – bis 10 € die Stunde bringen. Ich habe gelacht, die anderen nicht!
  • In der Depression (Konjunkturtief): ??? Mal sehen was da kommt. Ich werde lachen und arm bleiben?

Ach so ich vergass. Fachkräftemangel = Fachkräfte in die Armuts-Mangel nehmen stimmt wohl eher!

Bevor ich diese armutsfördernden Jobs annehme, verhungere ich lieber!


Deutsche Bahn: Aussetzen und gefährden als Dienstleistung IV : Bahn wirft erneut Kind aus dem Zug

13. November 2008

in der Abendzeitung: „Zahlen oder raus!“

In München werfen Kontrolleure ein zwölfjähriges Mädchen aus der S-Bahn, weil ihre Karte ungültig war. Es ist bereits der vierte Fall in wenigen Wochen. Die Bahn prüft den Fall.

Ist zwar ÖPNV, aber alles was auf Schienen fährt ist für mich die Deutsche-Dummbahn.  Ich glaube die Bahn hat eine Ausschreibung für die verblödesten Bahnmitarbeiter am laufen. Sieger ist, wer die meisten Kinder gefährdet. Prämie: Keine Entlassung in den nächsten 12 Monaten. Anders kann ich mir das nicht mehr erklären.

Alle Bahn-gefährdet-Kinder-Fälle  hier: 1 Klick


BSG: Kein Arbeitslosengeld II für die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Az.: B 14 AS 24/07 R

13. November 2008

Heute im BSG: Kein Arbeitslosengeld II für die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Klägerin zu 1 reiste mit ihrer 1987 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik ein. Nach Ablehnung des Asylantrags erfolgte wegen der Depressionen der Klägerin zu 1) keine Abschiebung. Die Klägerinnen erhielten zuletzt befristete Aufenthaltserlaub­nisse nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz und fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleis­tungsgesetz. Im Jahre 2005 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ab, weil aus § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (alter Fassung; heute § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II) folge, dass Asylbewerber von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausge­schlossen sein sollen. Die Klage zum Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

Die Sprungrevision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 24/07 R entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Per­sonengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleis­tungsgesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem so genannten Asyl­kompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält. Das Asyl­bewerberleistungsgesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaft­lichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungsempfänger in den ersten Arbeitsmarkt. Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz) und des Sozialstaats­gebots (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klä­gerinnen hier gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz so genannte Analogleistungen nach dem SGB XII und damit prak­tisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.


BSG: Klassenfahrten sind, im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, voll zu übernehmen Az: B 14 AS 36/07 R

13. November 2008

Heue im BSG: Kinder von Hartz IV Empfängern erhalten die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten

Die beiden Kläger besuchen eine Waldorfschule in Berlin. Die Familie (Bedarfsgemeinschaft) steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, weil das Er­werbseinkommen des Vaters nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Der Kläger zu 1) beantragte die Übernahme der Kosten für eine Kunststudienfahrt seiner Klasse nach Florenz in Höhe von 719 Euro, der Kläger zu 2) die Kosten für eine Klassenfahrt nach Rüdnitz/Brandenburg in Höhe von 285 Euro. Der Beklagte lehnte dies zunächst ab, weil die Kostenübernahme für Schülerfahrten nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung auf 400 Euro für Auslandsfahrten und 180 Euro für Fahrten nach Brandenburg begrenzt seien. Könnten die Eltern den Differenzbetrag zu den Gesamtkosten nicht aufbringen, so sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Die Kläger beantragten sodann die Verurteilung des Beklagten zur vollen Kostenübernahme im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht. Der Beklagte bewilligte daraufhin die beantragten Kosten in voller Höhe, allerdings als Darlehen. Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger das Ziel, den Betrag in voller Höhe als Zuschuss zu erhalten und hatten vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Sozialgericht hat entschieden, dass aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II abgeleitet werden könne, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung der Kosten für mehr­tägige Klassenfahrten nicht beabsichtigt habe. Die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger solle vielmehr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für die Klassenfahrt bestehen.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im Rah­men der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des Ber­liner Schul­rechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die Tat­sacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im Übrigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen. Das SGB II er­laubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der Klassenfahr­ten einen Höchst­betrag (etwa 400 Euro für Auslandsfahrten etc) festzusetzen. Wortlaut, systemati­sche Stellung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind. § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II ent­hält ‑ anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen ‑ keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. § 23 Abs 3 Sätze 4 und 5 SGB II erlau­ben ausdrücklich eine Pauschalierung der Kosten nur für die dort ausdrücklich genannten Bedarfe (Erstausstattung von Wohnungen etc). Für § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II (Kosten für Klassenfahr­ten) ist hingegen keine Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Schließlich hat der Gesetzgeber der ent­sprechenden Vorschrift des § 31 SGB XII im Sozialhilferecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klassenfahrten zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung in voller Höhe zu tragen sind. Im Verhältnis zu anderen Leistungen des SGB II hat der Gesetzgeber mithin eine gewisse Privilegierung des sozia­len Sachverhalts Klassenfahrt vorgenommen. Eine Korrektur ist jedoch nur dem Gesetzgeber selbst – auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen – möglich.


BSG: Nur Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobber Az.: B 14 AS 66/07 R

13. November 2008

Entscheidung des BSG B 14 AS 66/07 R vom 13.11.2008

Nur Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobber

Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werk­hof gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monat­lich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zusätz­licher Fahrtkosten abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 66/07 R entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Ent­schädigung für Mehrauf­wendungen. Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis be­gründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr han­delt es sich um einen An­spruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)Leis­tung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Auf­wendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehraufwands­entschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem Stun­denlohn von ca 6 Euro (unter Berücksichtigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen „Lohn“ verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetz­geber des SGB II umgesetzt wurde.


Jimi-Hendrix-Schlagzeuger Mitch Mitchell ist tot

13. November 2008