13. November 2008
Heute im ELO-Forum: Toys Company hat Strafanzeige erstattet – Dringende Bitte
Wir müssen jeden bitten, dass Aussagen über diese Firma bitte belegbar sind. Es liegt eine Strafanzeige vor und man wollte mal wieder Daten von uns. Da wir diese nicht speichern, können wir die auch nicht heraus geben. Allerdings nützt es nicht, wenn Sachen behauptet werden, die nicht belegt werden können. Also Fotos, Aussagen etc.
Es geht um diesen Thread: Toys Company wir machen Arbeitslose Glücklich.
Wer Infos hat bitte an redaktion@erwerbslosenforum.de senden.
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Hartz IV | Mit Tag(s) versehen: Elo, ELO-Forum |
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Verfasst von heftklammer
13. November 2008
- Expansive Phase (Aufschwung) = war ich arm
- Hochkonjunktur (Boom)= war ich arm
- Rezession = bin ich auch noch arm
- Depression (Konjunkturtief) = werde ich auch arm bleiben
Ist schon manchmal zum Kotzlachen.
- Im Aufschwung: Bewerbungsgespräche geführt die mir einen Lohn als Programmierer ca. 10 € die Stunde gebracht hätten. Haben wir gelacht
- In der Hochkonjunktur (Boom) = Bewerbungsgespräche geführt die mir einen Lohn als Programmierer ca. 10 € die Stunde gebracht hätten. Haben wir laut gelacht.
- In der Rezession : Führe Bewerbungsgespräche die mir einen Lohn als Programmierer ca. 6 – bis 10 € die Stunde bringen. Ich habe gelacht, die anderen nicht!
- In der Depression (Konjunkturtief): ??? Mal sehen was da kommt. Ich werde lachen und arm bleiben?
Ach so ich vergass. Fachkräftemangel = Fachkräfte in die Armuts-Mangel nehmen stimmt wohl eher!
Bevor ich diese armutsfördernden Jobs annehme, verhungere ich lieber!
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private Heftklammer | Mit Tag(s) versehen: Armut, Aufschwung, Boom, Depression, Expansive Phase, Hochkonjunktur, Konjunkturtief, Rezession |
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Verfasst von heftklammer
13. November 2008
in der Abendzeitung: „Zahlen oder raus!“
In München werfen Kontrolleure ein zwölfjähriges Mädchen aus der S-Bahn, weil ihre Karte ungültig war. Es ist bereits der vierte Fall in wenigen Wochen. Die Bahn prüft den Fall.
Ist zwar ÖPNV, aber alles was auf Schienen fährt ist für mich die Deutsche-Dummbahn. Ich glaube die Bahn hat eine Ausschreibung für die verblödesten Bahnmitarbeiter am laufen. Sieger ist, wer die meisten Kinder gefährdet. Prämie: Keine Entlassung in den nächsten 12 Monaten. Anders kann ich mir das nicht mehr erklären.
Alle Bahn-gefährdet-Kinder-Fälle hier: 1 Klick
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Deutschland | Mit Tag(s) versehen: Deutsche Bahn, Dienstleistung, Fahrgast gefährdende Zugbegleiter, Kontrolleure, Servicewüste |
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Verfasst von heftklammer
13. November 2008
Heute im BSG: Kein Arbeitslosengeld II für die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Klägerin zu 1 reiste mit ihrer 1987 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik ein. Nach Ablehnung des Asylantrags erfolgte wegen der Depressionen der Klägerin zu 1) keine Abschiebung. Die Klägerinnen erhielten zuletzt befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz und fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Jahre 2005 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ab, weil aus § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (alter Fassung; heute § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II) folge, dass Asylbewerber von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sein sollen. Die Klage zum Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
Die Sprungrevision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 24/07 R entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Personengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem so genannten Asylkompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält. Das Asylbewerberleistungsgesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungsempfänger in den ersten Arbeitsmarkt. Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz) und des Sozialstaatsgebots (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klägerinnen hier gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz so genannte Analogleistungen nach dem SGB XII und damit praktisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.
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Hartz IV | Mit Tag(s) versehen: B 14 AS 24/07 R, BSG, Bundessozialgericht, Hartz IV |
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Verfasst von heftklammer
13. November 2008
Heue im BSG: Kinder von Hartz IV Empfängern erhalten die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten
Die beiden Kläger besuchen eine Waldorfschule in Berlin. Die Familie (Bedarfsgemeinschaft) steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, weil das Erwerbseinkommen des Vaters nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Der Kläger zu 1) beantragte die Übernahme der Kosten für eine Kunststudienfahrt seiner Klasse nach Florenz in Höhe von 719 Euro, der Kläger zu 2) die Kosten für eine Klassenfahrt nach Rüdnitz/Brandenburg in Höhe von 285 Euro. Der Beklagte lehnte dies zunächst ab, weil die Kostenübernahme für Schülerfahrten nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung auf 400 Euro für Auslandsfahrten und 180 Euro für Fahrten nach Brandenburg begrenzt seien. Könnten die Eltern den Differenzbetrag zu den Gesamtkosten nicht aufbringen, so sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Die Kläger beantragten sodann die Verurteilung des Beklagten zur vollen Kostenübernahme im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht. Der Beklagte bewilligte daraufhin die beantragten Kosten in voller Höhe, allerdings als Darlehen. Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger das Ziel, den Betrag in voller Höhe als Zuschuss zu erhalten und hatten vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Sozialgericht hat entschieden, dass aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II abgeleitet werden könne, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten nicht beabsichtigt habe. Die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger solle vielmehr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für die Klassenfahrt bestehen.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des Berliner Schulrechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die Tatsacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im Übrigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen. Das SGB II erlaubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der Klassenfahrten einen Höchstbetrag (etwa 400 Euro für Auslandsfahrten etc) festzusetzen. Wortlaut, systematische Stellung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind. § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II enthält ‑ anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen ‑ keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. § 23 Abs 3 Sätze 4 und 5 SGB II erlauben ausdrücklich eine Pauschalierung der Kosten nur für die dort ausdrücklich genannten Bedarfe (Erstausstattung von Wohnungen etc). Für § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II (Kosten für Klassenfahrten) ist hingegen keine Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Schließlich hat der Gesetzgeber der entsprechenden Vorschrift des § 31 SGB XII im Sozialhilferecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klassenfahrten zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung in voller Höhe zu tragen sind. Im Verhältnis zu anderen Leistungen des SGB II hat der Gesetzgeber mithin eine gewisse Privilegierung des sozialen Sachverhalts Klassenfahrt vorgenommen. Eine Korrektur ist jedoch nur dem Gesetzgeber selbst – auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen – möglich.
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Hartz IV, SG, LSG, BSG, Urteile | Mit Tag(s) versehen: Az: B 14 AS 36/07 R, BSG, Bundessozialgericht |
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Verfasst von heftklammer
13. November 2008
Entscheidung des BSG B 14 AS 66/07 R vom 13.11.2008
Nur Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobber
Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werkhof gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monatlich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 66/07 R entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis begründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)Leistung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Aufwendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehraufwandsentschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem Stundenlohn von ca 6 Euro (unter Berücksichtigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen „Lohn“ verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetzgeber des SGB II umgesetzt wurde.
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Hartz IV | Mit Tag(s) versehen: B 14 AS 66/07 R, BSG, Bundessozialgericht, Hartz IV |
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Verfasst von heftklammer