BSG am 25. Juni 2009: Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel?
21. Juni 2009Nachtrag vom 25.06.09: BSG: Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
BSG Termintipp: Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel?
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind ua die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen.
In zwei Revisionsverfahren ist die Höhe des Elterngeldes streitig. Die verheirateten Klägerinnen veranlassten nach Eintritt ihrer Schwangerschaft einen Wechsel der Lohnsteuerklassen (in dem einem Fall von IV auf III, in dem anderen Fall von V auf III), der bei ihnen zu geringeren Steuerabzügen, also zu einem höheren Nettoarbeitsentgelt führte. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Der beklagte Freistaat hat es abgelehnt, den Steuerklassenwechsel der Klägerinnen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, weil er ihn als rechtsmissbräuchlich ansieht. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen Elterngeld unter Zugrundelegung der eingetragenen Steuerklassen zu gewähren.
BSG am 25. Juni 2009: Ist die „Praxisgebühr“ verfassungsgemäß?
21. Juni 2009Nachtrag vom 25.06.09 : Die “Praxisgebühr” ist rechtmäßig
BSG Termintipp: Ist die „Praxisgebühr“ verfassungsgemäß?
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit der in der Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichneten vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. – 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 62 SGB V nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat offen gelassen, ob die Regelungen über die Einziehung der Praxisgebühr das ärztliche Berufsrecht einschränkten, denn dies sei für das Verhältnis des Klägers zu seiner Krankenkasse irrelevant. Der Gesetzgeber habe die Praxisgebühr als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erhaltung der Effektivität, Effizienz und Qualität der GKV-Leistungen konzipiert; zudem habe die angespannte Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) konsolidiert werden sollen. Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 3 und 14 Grundgesetz. Der Gleichheitsgrundsatz sei bereits deshalb verletzt, weil die Praxisgebühr nur die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer treffe, ohne gleichzeitig eine hälftige Belastung der Arbeitgeber vorzusehen. Außerdem würden die ‑ grundsätzlich besser verdienenden ‑ Privatversicherten privilegiert, weil ihnen keine Praxisgebühr abverlangt werde. Hinzu komme, dass die Praxisgebühr innerhalb der einheitlich solidarischen GKV zu unterschiedlichen Belastungen der Versicherten führe ‑ je nachdem, ob diese krank seien und ‑ gebührenpflichtig ‑ einen Arzt aufsuchen müssten oder ob sie keinen Arztkontakt hätten. Es handele sich mithin um ein unzulässiges Sonderopfer.
Verfasst von heftklammer
Verfasst von heftklammer
Verfasst von heftklammer