Die von der Leyen wird nicht zurücktreten, weil sie im nächsten im nächsten Kabinett gerne Stoppschild-Gesundheitsministerin werden will. Die hat vor noch mehr Schaden anzurichten.
Seit Beginn Ihrer Amtszeit wurden vom Bundesfamilienministerium äußerst kritikwürdige Entscheidungen getroffen. So teilten Sie mit, dass ein Entschädigungsfonds der Bundesregierung für Opfer sexueller Gewalt während der Nachkriegszeit nicht angestrebt werde. Der runde Tisch, der die Aufklärung der Fälle betreiben sollte, sollte unter anderem aus dem Dachverband der Institutionen bestehen, die unter den Täterinstitutionen zu finden waren. In 2005 wurde das Blindengeld abgeschafft, glücklicherweise aber wieder eingeführt.
Doch der größte Schaden, meiner Ansicht nach, wurde dadurch verursacht, dass Sie das „Zugangserschwerungsgesetz“ insbesondere mit falsch interpretierten Zahlen, Wortverdrehungen und offenen Lügen durchzusetzen wussten. Es ist sicherlich ungünstig (dezent ausgedrückt), wenn Politiker bei einem Vorhaben von falschen Angaben ausgehen. Wenn Sie trotz aller Richtigstellungen, Analysen und Gutachten dennoch auf diese Angaben beharren und diese weiter kommunizieren, erhält das Familienministerium in der Außenwirkung eine Reputation, die durch die Worte „stur, borniert, fehlinformiert, lernresistent, kritikunfähig und verlogen“ beschrieben werden kann.
Die Ächtung von Computerspielen, die Gewalt und Action beinhalten, stößt in Deutschland jetzt auf Widerstand: Eine Online-Petition gegen ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot von Action-Computerspielen hat am Dienstag die Schwelle von 50.000 Unterstützern erreicht. Somit muss sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in einer öffentlichen Sitzung mit dem Antrag befassen.
Hey, das Phantom-Problem ist zurück. Die Ermittler sind so gut geschult das sie das Problem mit den Wattestäben monatelang vertuscht haben, statt ihre Inkompetenz zuzugeben. Ich bin ja froh, dass alles rausgekommen ist und die DNA keine Schmetterlings-DNA war. Dann hätten die uns vor mordenden Schmetterlingen gewarnt und alle Schmetterlinge verhaftet.
Um eine der größten Ermittlungspannen in der deutschen Kriminalgeschichte zu vertuschen, haben baden-württembergische Polizeichefs monatelang die Öffentlichkeit und den Stuttgarter Landtag getäuscht
Im Fall des „Phantoms von Heilbronn“, einer wegen Mordes an einer jungen Polizistin gesuchten unbekannten Frau, habe es schon im Dezember 2008 und Anfang 2009 drei an verschiedenen Tatorten gesicherte DNA-Spuren gegeben, die mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht vom „Phantom“ stammen konnten
Wenn das jemand „privat“ macht, ist es Mord. Allein schon durch die 3 Schüsse in den Rücken. Das nennt man dann in der Privaten Welt heimtückischen Mord. Die Polizei ist aber so gut geschult, dass sie 16 Schüsse braucht um einen Menschen umzubringen. Ein einziger Verletzungsschuss reichte denen nicht. Ich nenne das Blutrausch der Polizei und nicht tragischen Polizeieinsatz.
Obschon der Trupp auch mit Schlagstöcken und Pfefferspray ausgerüstet war, gaben die Polizeihauptmeister Christian M., 33, und Klaus B., 40, insgesamt 16 Schüsse auf den schmächtigen Eisenberg ab. Mindestens zwölf Geschosse trafen den 1,84 Meter großen und gerade einmal 70 Kilogramm schweren Musiker, darunter auch drei Kugeln, die von hinten in Rücken, Knie und linken Oberschenkel des Opfers einschlugen.
Da hat wohl die ARD mal die Erlaubnis bekommen ein wenig tiefer zu Bohren in der sonst flachen Berichterstattung über die BA. Naja wer es sehen will: ARD exklusiv: Die Armutsindustrie“, ARD, 21.45 Uhr.
Das ist schon alles bekannt. Der Titel müsse nicht „Die Armutsindustrie“ heißen sondern: „Wenn der Staat Menschen mit Absicht in Armut bringt und wer davon profitiert.“ Aber den Mut hat die ARD nicht.
So sammelt eine private Versicherung in Braunschweig gebrauchtes Spielzeug, das rund 70 Ein-Euro-Jobber auf Funktionstüchtigkeit überprüfen. Da sind Erwachsene tagelang damit beschäftigt, ein Riesenpuzzle zusammenzusetzen, um schließlich festzustellen, dass zwei Teile fehlen. Einen regulären neuen Job hat durch derlei absurde Beschäftigungstherapien natürlich noch niemand gefunden. Aber es gibt inzwischen offenbar eine Vielzahl von privaten Unternehmen, die an der Arbeitslosigkeit bestens verdienen. Vieles an dieser Reportage mutet an wie ein Blick ins Reich Absurdistan. Woran auch die fadenscheinigen Rechtfertigungsversuche von Vertretern der Bundesagentur für Arbeit am Ende des Films wenig ändern.
Der Film könnte eine gesellschaftspolitische Debatte auslösen. Denn Müller beschäftigt sich auch mit dem Prinzip des „Social-Washings“: Unternehmen, die sich mit karitativen Projekten ein soziales Image verpassen, „dabei aber auf fragwürdige Methoden zurückgreifen“, so die Autorin, die etwa den TÜV-Konkurrenten Dekra besuchte.
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Ein wirklich gute Sendung, trotz ARD und das diese Armutsindustrie seit Jahren ungestört abzocken durfte. Die Medien waren halt zu sehr mit der Hetze gegen Erwerbslose beschäftigt.
Die Veröffentlichung von Namen könnte ja dem Verbraucher helfen. Aber dafür ist das NRW-Verbraucherschutzministerium ja nicht da, dass könnte ja den Betrügerherstellern schaden. Ich bin für eine Umbenennung in NRW-Betrügerschutzministerium. Sind die in diesem Ministerium so dämlich wie käuflich ? Kopfschüttel*****
Bundesverbraucherschutzministerin Aigner (CSU) will ein schärferes Vorgehen der Länder gegen Lebensmittel-Imitate. Gastronomen und Hersteller müssten besser kontrolliert werden und bei Verstößen gegen Kennzeichnungsregeln öffentlich genannt werden. Beim NRW-Verbraucherschutzministerium nimmt man diese Forderung zurückhaltend auf. Das Problem von Imitaten sei zwar bekannt, aber „bei uns stehen Hygienekontrollen im Vordergrund”, so ein Sprecher. Es sei außerdem fraglich, ob eine Veröffentlichung von Namen hilfreich sei. NRW setze stattdessen auf eine bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln und die Kooperation mit Lebensmittelunternehmen.
Die im Arbeitslosengeldbezug stehende Klägerin nahm eine Arbeit auf Abruf an, zeigte dies der Bundesagentur für Arbeit aber nicht an. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah vor, dass sie als „Flexible Teilzeitkraft auf Abruf und nach Vereinbarung, Kassieren/Verkaufen“ arbeiten sollte, traf aber keine Regelung zur Dauer und Lage der Arbeitszeit. Das Entgelt wurde mit einem Stundenlohn von 9,68 € angegeben. Für drei Tage arbeitete die Klägerin zur Probe, insgesamt 22,6 Stunden. Unmittelbar danach löste sie das Arbeitsverhältnis auf, weil der Arbeitgeber ihr keine festen Mindestarbeitszeiten und damit kein regelmäßiges Einkommen in Aussicht stellte. Als die Bundesagentur für Arbeit von der dreitägigen Probearbeit erfuhr, hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab Aufnahme der Beschäftigung bis zur nächsten Arbeitslosmeldung der Klägerin auf und verlangte überzahltes Arbeitslosengeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass die dreitägige Probearbeit im Umfang von insgesamt 22,6 Stunden die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beseitigte.
Grundsätzlich entfalle zwar der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Aufnahme einer nicht geringfügigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden, wenn der Arbeitslose die Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich mitteile. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin die Dauer der Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf aber nicht regelte, gelte gesetzlich (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Dauer sei geringfügig. Die dreitätige Erprobung mit 22,6 Stunden Gesamtarbeitszeit sei vor dem Hintergrund einer regelmäßigen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden als gelegentliche Abweichung von geringer Dauer und damit als unerheblich anzusehen. Damit habe die dreitägige Tätigkeit die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beendet. Folglich sei auch ihre Arbeitslosmeldung mit Aufnahme der Beschäftigung nicht erloschen.
SozialgerichtFrankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2009, Az.: S 26 AL 271/07
Arbeitsloser klagte auf Erstattung der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in Irland
Arbeitslose können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit erhalten. Zu diesen Leistungen gehört auch die Kostenerstattung für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Arbeitsagentur lehnt Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab
Ein 39-jähriger Arbeitsloser beantragte im August 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme von Reisekosten in Höhe von ca. 200 € für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung im Ausland nicht vorgesehen habe.
Landessozialgericht: Arbeitsagentur muss neu entscheiden
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Arbeitssuchenden Recht. Die Übernahme von Reisekosten sei keineswegs auf Bewerbungen im Inland beschränkt. Zwar werde durch die Vermittlung einer Tätigkeit im Ausland regelmäßig keine Beschäftigung angestrebt, die eine Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung begründe. Es verstoße jedoch gegen die europarechtlich garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung in einem anderen EU-Mitgliedstaat generell ausgeschlossen werde. Die Bundesagentur müsse daher erneut über den Antrag des reisewilligen Mannes aus dem Landkreis Offenbach entscheiden, der infolge seiner Bewerbung in Dublin fast 2 Jahre bei der irischen Firma beschäftigt war.
Zudem wiesen die Darmstädter Richter auf die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts hin. Danach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden kann. Der Gesetzesbegründung – so die Richter – sei zu entnehmen, dass auch bereits nach altem Recht die Kostenerstattung nicht auf die Anbahnung einer Beschäftigung im Inland beschränkt gewesen sei.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung „zu Wohnzwecken“ erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:
„1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.
…“
Der Beklagte zu 1 ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Den Rest des Beitrags lesen »
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Schadensersatzansprüche entschieden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %. Den Rest des Beitrags lesen »
In einer wohlhabenden Gesellschaft, die den Anspruch erhebt, sozial, gerecht und demokratisch zu sein, müssen Armut, sofern sie nicht auf Einzelfälle beschränkt ist und man ein persönliches Versagen der davon Betroffenen unterstellen kann, wie Reichtum, der ein vernünftiges Maß übersteigt, öffentlich gerechtfertigt werden. Dies geschieht primär über die Lehre, wonach es Leistungsträgern in der sozialen Marktwirtschaft besser geht und besser gehen soll als den weniger Leistungsfähigen oder gar den „Leistungsverweigerern“, „Faulenzern“ und „Sozialschmarotzern“.
Dass es sich hierbei um einen Mythos handelt, merken immer mehr Bürger/innen. Ihnen bleibt nicht verborgen, dass sich die Leistungseliten auf geradezu inzestuöse Weise hauptsächlich aus ihrem eigenen Herkunftsmilieu reproduzieren und eine „geschlossene Gesellschaft“ bilden.
War doch klar. Mehr Grips kann man von der Politik und der BA nicht erwarten. Auf den Gedanken das die Löhne zu niedrig sind und deshalb die BA eine Beitragserhöhung braucht, kommen die nicht. Würde man jetzt eine Entlassungssteuer einführen, die die Betriebe zahlen müsten (1 Jahresgehalt direkt an die BA), hätte sich die angebliche BA-Armut erledigt. Meiner Meinung nach ist die Krise nur dafür da, Mitarbeiter zu entlassen um billigere Arbeitnehmer wieder einzustellen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) steuert auf eine drastische Beitragserhöhung zu. Ohne neue Finanzhilfen aus dem klammen Bundeshaushalt muss der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 2011 voraussichtlich um mindestens zwei Prozentpunkte steigen. Eventuell ist sogar eine Verdoppelung des Beitragssatzes von derzeit 2,8 Prozent des Bruttolohns erforderlich.
Sprengung ist keine Lösung, keine Sprengung aber auch nicht. Die deutschen Arbeitnehmer könnten sehr viel von den Franzosen lernen. Ich persönlich finde die Aktion sehr gut. Hier in Deutschland arbeiten sich die Deutschen lieber krank und tot, als sich zu wehren.
Die Vertretung von Angestellten eines französischen Autozuliefererbetriebs, der gerade abgewickelt wird, droht mit der Sprengung des Werkes, falls sich die Großkunden Peugeot-Citroen und Renault zu keiner Abschlagszahlung bereit erklären
Diese Franzosen…Man stelle sich die Konfliktstrategie in Deutschland vor: Der Belegschaftssprecher und Gewerkschaftsrepräsentant eines Automobilzulieferbetriebs, der gerade abgewickelt wird, droht den Hauptkunden, großen Konzernen wie Renault-Citroen und Peugeot, mit der Sprengung des Zulieferwerkes. Dort lagern georderte und bereits hergestellte Teile im Wert von 2 Millionen und eine neue Maschine von Renault mit etwa dem gleichen Schätzwert. Im Radio erklärte der CGT-Delegierte Guy Eyermann, dass man im westfranzösischen Autozuliefererbetrieb New Fabris in Châtellerault (Département Vienne) „Gasflaschen an verschiedenen Orten aufgestellt und miteinander verbunden“ habe – das „könnte in die Luft gehen“:
Essen. Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann gegen den zuständigen Träger der Grundsicherung (hier: ARGE) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben.
Das hat das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) jetzt als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden. Die Essener Richter gaben damit einer 42jährigen aus Siegen Recht, deren inzwischen verstorbener Vater sie durch Immobiliengeschäfte in ihrem Namen mit erheblichen Schulden belastet hatte. Sie hatte unter dem Druck der Schulden (Lohnpfändungen, drohender Verlust des Girokontos) und einer anstrengenden Akkordarbeit vorbeugend die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 225 Euro für die fünfstündige Beratung hatte sie zunächst vom Träger der Sozialhilfe und später auch von der ARGE erstattet verlangt.
Den Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger lehnten die Essener Richter zwar ab, weil die erwerbsfähige Klägerin keine Sozialhilfeleistungen verlangen könne; sie sahen aber eine mögliche Zahlungspflicht der ARGE. Nach Ansicht des LSG NRW sieht das Sozialgesetzbuch II (SGB II) nach seinen Grundgedanken und Zielen auch die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige durch die ARGE vor, um schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von Hilfebedürftigkeit – insbesondere in Form fehlender Eigensicherung des Lebensunterhalts – zu vermeiden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (seit 1.1.2009: § 16a SGB II) über die Gewährung von Schuldnerberatung sei deswegen nicht auf bereits Hilfebedürftige im Sinne des SGB II beschränkt. Das Gesetz müsse vielmehr auf Menschen, denen Hilfebedürftigkeit nur drohe, entsprechend angewandt werden. Die Neufassung des früheren Bundessozialhilfegesetzes und des darin enthaltenen Anspruchs auf vorbeugende Schuldnerberatung habe zu Regelungslücken und Ungereimtheiten geführt. Dies, so die Essener Richter, dürfe aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und dazu führen, dass der erwerbstätigen Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dringend benötigte vorbeugende Schuldnerberatung generell verwehrt werde. Vielmehr habe der Gesetzgeber die vorbeugende Schuldnerberatung weiterhin für geboten gehalten und sie in § 11 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Sozialgesetzbuches – SGB XII – für Sozialhilfeempfänger auch ausdrücklich geregelt. Dieser Rechtsgedanke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das SGB II und damit auf den Anspruch der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu übertragen.
Mit dem Urteil verpflichteten die Essener Richter die zuständige ARGE, den Anspruch der Klägerin neu zu prüfen.
Wegen der Bedeutung der neuen Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das Urteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 25.05.2009, Aktenzeichen L 20 SO 54/07; Vorinstanz Sozialgericht Dortmund Aktenzeichen S 41 (30) SO 343/05)