23. Juli 2009
Der Schreiberling Volker Rieble hat einfach nur die gut bezahlte Aufgabe vor dem Termin am 28.07.2009 am BAG fleissig gegen Emmely zu hetzen. Mehr steckt da nicht dahinter. Ich habe den Eindruck da hat jemand Angst vor dem Termin. Deshalb wird versucht Emmely noch mehr zu vernichten. Ist egal wie und wenn es wegen eines Konjunktivs ist.
Heute im ND: Emmely bald wieder vor Gericht?
Seit Ende letzter Woche scheint die Justiz nun den Versuch zu unternehmen, die Fahrtrichtung zu wechseln. Mitnichten jedoch zu Emmelys Vorteil. Die Berliner Staatsanwaltschaft prüft nach Aussage der Pressesprecherin Simone Herbeth, ob sie ein Ermittlungsverfahren gegen Emmely einleiten werde. Der Vorwurf: Vortäuschung einer Straftat. Auslöser dieses Vorgangs ist ein zynisch schäumender Artikel in der juristischen Fachzeitschrift »Neue Juristische Wochenschrift« und die Berichterstattung des »Tagesspiegel« darüber. In dem juristischen Artikel diffamiert der Verfasser, Volker Rieble, Emmely als »notorische Lügnerin« und wirft ihr strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Sie soll angeblich eine Kollegin unrechtmäßig belastet haben, um sich selbst von dem Vorwurf der Unterschlagung zu entlasten.
Tatsächlich hat sie die ihr einzig mögliche Verteidigungsstrategie im Falle einer Verdachtskündigung gewählt und Möglichkeiten, wie die umstrittenen Pfandbons in die Kassenabrechnungen gelangt sein könnten, genannt. Die Sprecherin der Staatsanwaltschaft konnte gegenüber dem ND keine Auskunft darüber geben, ob bereits die Verwendung des Konjunktivs den Tatbestand der Vortäuschung einer Straftat erfülle.
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23. Juli 2009
Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.
Der Kläger war bei der S. AG im Geschäftsbereich „Com MD (Mobile Devices)“ als Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2005 über den Betriebsübergang ab 1. Oktober 2005. Am 9. August 2006 schloss der Kläger mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1. Januar 2007 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können, weil er nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden sei. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Den Rest des Beitrags lesen »
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Arbeitsgerichte | Mit Tag(s) versehen: 8 AZR 357/08, 8 AZR 538/08, 8 AZR 539/08, 8 AZR 541/08, 8 AZR 558/08, BAG, BenQ, BenQ Mobile, Bundesarbeitsgericht, Siemens, Urteil, Urteile |
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