BMAS widersetzt sich BSG Rechtsprechung zur Warmwasserzubereitung

26. Juli 2009

BMAS widersetzt sich BSG Rechtsprechung zur Warmwasserzubereitung

Aufsatz von Herr Z. ( Danke für diesen Aufsatz. LG Heftklammer )

Ohne erkennbare Rechtsgrundlage beharrt BMAS auf überhöhtem Abzug

Durch die Einführung des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – zum 01.01.2005 entstanden Unklarheiten über die tatsächliche Höhe der Leistungsansprüche der Hilfebedürftigen.
Neben einer pauschalierten Regelleistung (§ 20 SGB II) besteht auch Anspruch auf die Übernahme von angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), die mindestens nach Rohmiete-, Neben- und Heizkosten aufzugliedern sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 17/06 R, Rz. 23)

ARGEn haben bezüglich Unterkunft und Heizung ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard einschließlich der aus ihrer Sicht angemessenen Heizungs- und sonstigen Nebenkosten vorzulegen. Bundessozialgericht – Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 43/06 R, Rz. 19

Ist eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der sogenannten Produkttheorie angemessen, so sind auch die laufenden Leistungen für Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung auch „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile”, wobei „Haushaltsenergie” nicht näher definiert wird. § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II verweist auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII und dort wird auf die „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe” als „Datengrundlage” verwiesen. „Haushaltsenergie” wird im Rahmen einer EVS jedoch gar nicht erhoben. (Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003)

Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der zum 31. Dezember 2004 abgeschafften Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) keinerlei Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren.

Seit Einführung des SGB II zum 01. Januar 2005 kürzen ARGEn die von Hilfebedürftigen nachgewiesenen Heizkosten um den Anteil, der als „Haushaltsenergie” in der Regelleistung enthalten sein soll, um eine „doppelte Leistungsgewährung” zu vermeiden.

Da ein wertmäßiger Betrag für „Haushaltsenergie” im SGB II nicht benannt ist, wird auf die für das SGB XII (Sozialhilfe) erlassene Regelsatz-Verordnung Bezug genommen, in der die jeweiligen Abteilungen der EVS benannt sind und deren regelsatz-relevanter Anteil bekannt gegeben wird.

Am 27. Februar 2008 hat das BSG entschieden – B 14/11b AS 15/07 R, dass die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind und diese daher nicht zweifach gedeckt werden können, im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Den Rest des Beitrags lesen »