WiWO: Die Riester Lüge

29. Juli 2009

Bitte auch lesen: Studie: “Riester” lohnt sich erst ab 90

Wer weiter  mit der Riesterrente Verlust machen will, soll es machen. Die einzigen die daran verdienen sind die Banken und die Versicherungen. Die arbeiten fleissig mit dem Geld, kassieren die Abschlussprämien und verlangen überhohe Gebühren.  In der Zeit als Riester neu war, sprachen viele in meinem Umfeld drüber als wäre es eine staatlich geförderte Trend-Sportart und hielten mich für bescheuert, weil ich nicht geriestert habe. Hiermit Grüsse ich alle die mich für bescheuert gehalten haben. Ich habe mein Geld lieber auf dem Bankkonto gelassen ( ist ja schon gefährlich genug). Heute würde ich es noch nicht einmal auf dem Bankkonto lassen.

In WiWo: Die Riester Lüge

Minusgeschäft nicht ausgeschlossen Doch die pauschale Werbebotschaft, riestern rechne sich für jeden, ist falsch. Denn in vielen Fällen ist die Riester-Rente am Ende ein Minusgeschäft. Das belegen Musterrechnungen, die Klaus Jaeger, Riester-Experte und Professor für Wirtschaftstheorie an der Freien Universität Berlin, exklusiv für die WirtschaftsWoche erstellt hat. So muss ein 30-jähriger Riester-Fondssparer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 52.500 Euro 92 Jahre alt werden, um seine eigenen Beiträge samt Zinsen als Rente ausgezahlt zu bekommen. Tatsächlich hat ein derzeit 30-jähriger Mann nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes aber eine Lebenserwartung von nur 78 Jahren, Frauen sterben im Durchschnitt mit 83 Jahren. Es sei besonders für Männer „sehr schwierig, so alt zu werden, dass sich die Riester-Rente lohnt“, sagt Jaeger. Persönliche Lebenssituation ist wichtig Wer früh stirbt, hat mit Riester häufig sogar draufgezahlt. Dieses Risiko besteht vor allem bei Riester-Rentenversicherungen, wenn keine garantierte Mindestleistungsdauer, also eine im Todesfall vererbbare Rente, oder ein anderer Hinterbliebenenschutz vereinbart worden ist. Erben gehen dann leer aus, selbst wenn nur ein kleiner Teil der über Jahrzehnte eingezahlten Beiträge ausgezahlt worden ist. „Ob Riester Vorteile bietet, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab“, sagt der Berliner Finanzmathematiker Axel Kleinlein. Die Finanzbranche stört das nicht, sie preist Riester als die einzig selig machende Altersvorsorge an. Die hauseigene Riester-Rentenversicherung lohne sich „für jeden“, trommelt beispielsweise der Ostdeutsche Sparkassenverband in einer großangelegten Werbekampagne. Konkrete Beispiele sollen den Kunden verführen: Tommy, fiktive 19 Jahre alt und angehender Kfz-Mechatroniker, bekomme bei Abschluss einer Riester-Rente 10.600 Euro „geschenkt“. Die erdachte Callcenter-Agentin Lena, 29, und ihre fünf Jahre alte Tochter Leonie dürften sich über 11.800 Euro freuen.


LSG Hessen: Überforderter (Gefälschte Fahrtenschreiber, unzumutbare Arbeitszeiten) Busfahrer erhält Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit

29. Juli 2009

Überforderter Busfahrer erhält Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit

Arbeitslosenversicherungsrecht

Darmstadt, den 29. Juli 2009
20/09

Kündigt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, erhält er Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Busfahrer klagt auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit

Ein 41-jähriger Mann arbeitete 6 Jahre als Busfahrer für die Hanauer Straßenbahn AG. Anschließend war er bei einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen Busunternehmen beschäftigt. Bereits nach 2 ½ Monaten kündigte er und beantragte Arbeitslosengeld. Auf-grund der Kündigung stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der arbeitslose Mann, der jetzt in Oberfranken lebt, berief sich jedoch auf die schlechten Arbeitsbedingungen. Er habe stets – auch am Wochenende – erst spät am
Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden. Den Rest des Beitrags lesen »


Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen

29. Juli 2009

Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 470/09 –

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe, um im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einer beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte mitgeteilt, dass nach ihrem Kenntnisstand eine Überzahlung von Leistungen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin eine Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe.

Das Amtsgericht wies den daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Beratungshilfe für die Äußerung im Anhörungsverfahren zurück, weil der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit zu bemühen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb ebenso erfolglos wie die zuletzt erhobene Anhörungsrüge. Den Rest des Beitrags lesen »


Die Organisierung des sozialen Krieges (2/3): Zur staatspolitischen Dimension der Hartz-IV-Reform

29. Juli 2009

Teil 1 : Die Organisierung des sozialen Krieges (1/3)

In der Neue Rheinische Zeitung: :Die Organisierung des sozialen Krieges (2/3)

Von Michael Wolf

Wer auch nur eine Spur an Durchblick sich bewahrt hat, weiß: Hartz IV markiert eine entscheidende Wende in der Entwicklung des Welfare State hin zum Workfare State und dessen endgültige Verabschiedung vom Grundgesetz der gegenseitigen Solidarität und kollektiven Absicherung. In seinem dreiteiligen Beitrag zeigt Prof. Dr. Michael Wolf anhand der von Politik und Medien betriebenen Mißbrauchskampagne auf, daß der bundesrepublikanische Staat mit der Unterwerfung der Arbeitslosen unter die »Hungerpeitsche« der Armut in seinem eigenen Innern ein Volk von Ausgeschlossenen reproduziert, gegen das er einen sozialen Krieg führt. Die Redaktion

Sozialleistungsmißbrauch I: zwischen Mythos und Realität

Obwohl der „Report“ des BMWA über den Umfang des Sozialleistungsmißbrauchs keine Angaben enthält, wird von diesem wie auch in den Medien auf der Grundlage eines gewollt unklaren Mißbrauchsbegriffs durch eine unzulässige und tendenziöse Verallgemeinerung besonders spektakulärer Fälle 14) von Sozialleistungsmißbrauch in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, eine große Anzahl, jeder fünfte, so Wolfgang Clement (zit. nach: Köhler 2005), der Arbeitslosengeld-II-Bezieher erhielte zuviel oder zu Unrecht Sozialleistungen. 15) Das heißt nun nicht, daß es Sozialleistungsmißbrauch nicht gäbe. Allerdings ist, erstens, nicht alles Mißbrauch, was Mißbrauch genannt wird 16), so das Ausschöpfen eines Rechtsanspruchs zum eigenen Vorteil durch die rechtlich zulässige Auslegung einer unklaren Rechtsnorm. Auch sogenannte Mitnahmen, „unter schlitzohriger Ausnutzung aller Sozialangebote“ (Kaltenbrunner 1981b: 22), wie es Wohlfahrtsstaatskritiker zu formulieren pflegen, stellen keinen rechtswidrigen Leistungsbezug dar, sondern sind allenfalls unter dem Aspekt der moralischen Legitimität zu bewerten. 17) Zudem ist, zweitens, zu vermerken, daß Sozialleistungsmißbrauch im juristischen Sinne einer rechtswidrigen Inanspruchnahme von Leistungen sowohl die Folge betrügerischen 18) Handelns der Leistungsempfänger sein kann als auch Folge administrativen Fehlverhaltens seitens der Leistungsträger. Letzteres liegt beispielsweise dann vor, wenn es zu Überzahlungen kommt aufgrund vom Leistungsträger verschuldeter Fehlberechnungen oder Verzögerungen im Verwaltungsablauf.

Mißbrauch seitens der Leistungsträger ist jedoch nicht bloß Folge von Fahrlässigkeit, sondern kann auch aufgrund vorsätzlichen Handelns gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungsträger ihren Informations-, Beratungs- und Unterstützungspflichten nicht nachkommen und Rechtsvorschriften mißachten, in der Absicht, erwerbsfähige hilfebedürftige Arbeitslose aus dem potentiellen wie aktuellen Leistungsbezug „auszufördern“, wie es im Behördenjargon unverblümt heißt.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang mit Bezug auf die Verwaltungspraxis der Grundsicherungsträger die Kritik des Bundesrechnungshofs, der moniert, daß etliche der Grundsicherungsträger gegen die gesetzlich auferlegte Pflicht, erwerbfähige Hilfebedürftige umfassend zu betreuen, verstießen, indem sie bei „Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen“ auf ein Case-Management verzichteten, weil sie es für wirtschaftlicher hielten, „sich um integrationsnahe Arbeitslose zu kümmern“ (BRH 2008: 4,12). Zugleich stellt er unmißverständlich fest: „Solange der Status der Erwerbsfähigkeit als leistungsbegründendes Merkmal für das Arbeitslosengeld II bejaht wird, verstößt ein fehlendes Fallmanagement [...] nach Auffassung des Bundesrechnungshofes gegen wesentliche Ziele der Grundsicherung.“ (ebd.: 14) Auch war die überwiegende Zahl der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen 19), also der sogenannten Zusatz- oder Ein-Euro-Jobs, zu beanstanden 20): So war bei zwei Drittel mindestens eine Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt. Das heißt, in vier Fünftel der beanstandeten Maßnahmen waren die Tätigkeiten nicht zusätzlich, da sie reguläre Aufgaben eines öffentlichen Trägers betrafen und normale Arbeitskräfte einsparen oder einen haushaltsbedingten Personalmangel ausgleichen sollten. Und bei der Hälfte der beanstandeten Maßnahmen waren die Tätigkeiten auch nicht im öffentlichen Interesse, weil ihr Nutzen nur einem stark eingeschränkten Personenkreis zugänglich war. Außerdem wurden in drei Fünftel der Fälle Maßnahmekostenpauschalen von mindestens 200 Euro pro Monat und Teilnehmer gezahlt, obwohl keine nennenswerten Aufwendungen seitens der Maßnahmeträger erkennbar waren. (vgl. ebd.: 17f.)