31. Juli 2009
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3623 19. Wahlperiode 24.07.09
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Elke Badde (SPD) vom 17.07.09
und Antwort des Senats
Betr.: Neuordnung der Arbeitsgelegenheiten in Hamburg
Team.arbeit.hamburg (t.a.h.) hat mit Stand vom 12. Juni 2009 eine neue Richtlinie zur Förderung von Arbeitsgelegenheiten (AGH) in Hamburg erlas-sen. Diese Richtlinie war für das am 15. Juli 2009 beendete Interessenbe-kundungsverfahren (IBV) für 6500 AGH für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 bereits gültig. Das aktuelle IBV betrifft 5.000 AGH-Regie für über 25-Jährige sowie 1.500 AGH-Regie für unter 25-Jährige.
Neben verschiedenen anderen Neuerungen sieht die Richtlinie unter ande-rem vor, dass die AGH von bisher 30 auf nunmehr 35 Wochenstunden aus-gedehnt werden. Die zusätzlichen fünf Wochenstunden sollen zur allgemei-nen Qualifizierung genutzt werden. Für die zusätzlichen fünf Wochenstunden wird keine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Für AGH in der Kooperati-onsvariante gilt dies bereits ab dem 1.10.2009. Für AGH in der Regievariante gilt dies ab 1.1.2010.
Die Begrenzung der Übernahme von Qualifizierungskosten von bisher 500 Euro je Teilnehmer/-in wurde zum 1.4.2009 aufgegeben. Es können nun die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
T.a.h. erstattet ergänzend zum ALG II eine Mehraufwandsentschädigung pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde von durchschnittlich 1,40 Euro. Für AGH mit Zielgruppenbezug für Alleinerziehende beträgt die Mehraufwandsent-schädigung pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde 2 Euro.
Von den 5000 AGH-Regie für über 25-Jährige sollen 3000 einen Stadtteilbe-zug (AGH-Regie 25 plus „SPA“) aufweisen und 2000 auf bestimmte Ziel-gruppen zugeschnitten sein. Laut Leistungsbeschreibung sind bezüglich der AGH mit Zielgruppenbezug 100 AGH für Alleinerziehende, 200 AGH für Per-sonen mit Migrationshintergrund, 100 AGH für Personen mit gesundheitli-chen Einschränkungen, 424 AGH für Personen mit Nebentätigkeiten, 60 AGH für Personen mit Drogen- und Suchtproblemen, 60 AGH für Personen mit psychischen Einschränkungen und deren Angehörige sowie 50 AGH für Sinti und Roma vorgesehen. Für die verbleibenden 1.015 AGH mit Zielgrup-penbezug kommen alle Empfänger von ALG II infrage. Die Zielgruppen-Kontingente sind nicht abschließend und stehen unter dem Vorbehalt, dass die AGH mit Stadtteilbezug eventuell ebenfalls zielgruppenspezifisch sind. Dann soll es zu Anpassungen kommen.
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31. Juli 2009
Mal wieder ein gutes Beispiel dafür wie Arbeitslose von den Kursanbietern missbraucht werden die Kohle vom Staat abzukassieren um dafür inhaltslose Kurse anzubieten.
Heute in der Frankfurter Rundschau: Wetterau: Arbeitslose müssen Flöhe zählen
Die Kurse von 50 Plus bewegten sich auf „Kindergartenniveau“. Zum Beispiel hätten sich in einem Hunde-Umriss mehrfach das Wort Hund und das Wort Floh befunden. Die Kursteilnehmer hätten die Flöhe zählen müssen, berichtet Welker. „Ich glaube, es waren drei“, sagt er.
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Deutschland | Mit Tag(s) versehen: Hartz IV, ALG II, Wetterau, 50 Plus, 50+, Jobkomm Wetterau, FAB, Bad Nauheim, Bernhard Wiedemann, Karin Frech, Flöhe zählen |
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31. Juli 2009
Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde vom Kreiswehrersatzamtes Köln zum 1. Oktober 2008 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses ordnete im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage an und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 WPflG mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit vereinbar sei.
Die Vorlage ist nach der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen.
Der Vorlagebeschluss erörtert nicht in der gebotenen Weise die grundlegende Frage, welche Bezugsgrößen für die Beurteilung, ob das Gebot der Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, heranzuziehen sind. In Betracht kommt einerseits, die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer gegenüber zu stellen, die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (sog. Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). Andererseits ist es möglich, die Zahl der tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen ins Verhältnis zur Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs zu setzen (sog. Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wehrgerechtigkeit verletzt ist, wenn gegenwärtig nur noch jeder fünfte Mann eines Jahrgangs zum Wehrdienst einberufen werde. Damit stellt es auf die Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit ab, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen auf diese Sichtweise ankommt. Einer eingehenden Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 die gegenteilige Auffassung im Einzelnen begründet hat. Den Rest des Beitrags lesen »
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BVerfG | Mit Tag(s) versehen: 2 BvL 3/09, Bundesverfassungsgericht, Bundeswehr, BVerfG, Dienst, Wehrgerechtigkeit, Wehrpflicht |
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