Petition: Schuldrecht – Kostenfreiheit bei fristgerechter Beseitigung des Abmahngrundes / Ende Mitzeichnungsfrist 05.01.2010

24. November 2009

Petition: Schuldrecht – Kostenfreiheit bei fristgerechter Beseitigung des Abmahngrundes vom 10.11.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen.

Begründung

Abmahnungen im Internet sollen in Zukunft eine für den beklagten kostenlose Vorstufe bekommen.
Der Abmahner soll mit dem Beklagten in Kontakt treten und diesem seinen Abmahngrund mitteilen und diesem so eine Möglichkeit geben um diesen möglichen Verstoß innerhalb von einer Frist zu beseitigen.


Petition: Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages – Koppelung der Abgeordnetenbezüge an Durchschnittseinkommen / Ende Mitzeichnungsfrist 31.12.2009

18. November 2009

EPetitionen: Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages – Koppelung der Abgeordnetenbezüge an Durchschnittseinkommen vom 07.11.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Höhe der Bezüge der Abgeordneten sich nach dem vom Statistischen Bundesamt jeweils ermittelten Durchschnittsverdienst aller Vollzeitbeschäftigten in Deutschland richtet. Dazu soll ermittelt werden, in welchem prozentualen Verhältnis die gegenwärtigen Abgeordnetenbezüge zum obengenannten Durchschnittsverdienst stehen. Dieses prozentuale Verhältnis bleibt in Zukunft gleich, die Bezüge werden automatisch entsprechend angepasst.

Begründung

Durch einen Bezug zum Durchschnittseinkommen könnte auch in dieser Hinsicht verdeutlicht werden, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes“ sind. Dem (wenn auch nicht gerechtfertigten) Argument vom „Selbstbedienungsladen“ würde damit der Wind aus den Segeln genommen werden. Ein Blick auf die gegenwärtigen Entwicklungen in Großbritannien zeigt, wie das Vertrauen der Wählerschaft zu ihren Politikern aufgrund finanzieller Fragen nahezu völlig verloren gehen kann.


Petition: Arbeitslosengeld II – Geringfügige Beschäftigung / Ende Mitzeichnungsfrist 29.12.2009

16. November 2009

EPetitionen: Arbeitslosengeld II – Geringfügige Beschäftigung vom 10.11.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen , dass Geringfügig Beschäftigte (400 €) die im Elternhaus wohnen, keine Anrechnung ihres Lohnes auf das Arbeitslosengeld II erfolgt.

Begründung

In diesem Fall werden die Geringfügig Beschäftigten, insbesondere Jugendliche sehr benachteiligt, da Ihr Gehalt auf das Arbeitslosengeld der Eltern mit angerechnet wird. Dadurch ist ihre Arbeit ohne Wirkung und die Beschäftigten können sich nicht von ihrer eigenen geleisteten Arbeit etwas kaufen oder sparen. Man wird sozusagen bestraft in dem man arbeiten geht. Die Beschäftigten sind meist Junge Menschen die sich mit der Geringfügigen Beschäftigung in die Arbeitswelt einsteigen. Durch das Gesetz der Anrechnung ist das ein großer Rückschlag für die Beschäftigten. Viele gehen deshalb nicht mehr arbeiten. Das Gesetz muss geändert werden. Es ist ein großer Vorteil auch für den Steuerzahler, den wenn die Anrechnung wegfällt gehen die Menschen arbeiten und eine Steuerentlastung für den Steuerzahler der die Arbeitslosenversicherung zahlt wäre der Fall.


Petition: Arbeitsvertragsrecht – Aufhebungsvertrag / Ende Mitzeichnungsfrist 24.12.2009

11. November 2009

EPetitionen: Arbeitsvertragsrecht – Aufhebungsvertrag vom 20.10.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ,dass ein Arbeitnehmer,der einen ,durch den Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat,das Recht hat,die Unterschrift bis zu 14 Tagen,ohne Angabe v.Gründen ,diese widerrufen kann..Dadurch soll das Recht der Arbeitnehmer gestärkt werden,sich genügend informieren zu können,welche Rechtsfolgen ein zu schnell unterzeichneter Aufhebungsvertrag haben kann.(Z.B.3 Monate Sperre v. Bezügen durch die Agentur für Arbeit.)

Begründung

Es ist eine Gestzeslücke,was kaum jemand weiss,dass eine Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag nicht widerrufen werden kann.Falls es zu einer Anfechtung des Aufhebungsvertrag kommt,der Arbeitnehmer alleine die Beweisslast trägt.Viele Aufhebungsverträge erfolgen unter Druck(Z.B.:..“Sie unterschreiben hier u,jetzt,oder fristl.Kündigung…“),Dem Arbeitnehmer wird oft keine Bedenkzeit eingeräumt ,oder er wird nicht ordnungsgemaess informiert..Oft werden die Folgen einer geleisteten Unterschrift erst im Nachhinein bewusst..Vieler Orts nutzen die Arbeitgeber die Unwissenheit der Arbeinehmer aus.


Petition: Arbeitslosengeld II – Leistungen für Unterkunft und Heizung / Ende Mitzeichnungsfrist 24.12.2009

11. November 2009

EPetitionen: Arbeitslosengeld II – Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 03.11.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 22 „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ Absatz 2a SGB II gestrichen wird.

Begründung

Es ist den Eltern, junger Erwachsener nicht zu zumuten, dass diese bis zu Ihrem 25ten Lebensjahr freie Kost und Logie bei Ihren Eltern erhalten.
Des weiteren ist durch eine solche Rechtssprechung die Selbstständigkeit der Jungen Erwachsen gefährdet. (wer sucht schon nach arbeit, wenn man im Hotel Mama bis in die Puppen schlafen kann, die Wäsche und das Essen gemacht bekommt und sich generell nicht um all zu viel kümmern muss)
Ich denke das durch diesen Paragraph einen nachteiliger Effekt erzielt, und der motivation der Jungen Erwachsenen nicht grade zu träglich ist.

Info § 22 „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ Absatz 2a SGB II

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


Petition: Wahlen – Einführung der Möglichkeit der Wahlenthaltung / Ende Mitzeichnungsfrist 23.12.2009

10. November 2009

EPetitionen: Wahlen – Einführung der Möglichkeit der Wahlenthaltung vom 28.10.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine Enthaltungsmöglichkeit bei Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland eine Enthaltungsmöglichkeit eingeführt wird, um das Politikinteress in der Bevölkerung wieder zu stärken, die Stimmen für extremistische Parteien zu reduzieren und ein ausdifferenziertes Wahlergebnis zu ermöglichen.

Begründung

Das Wahlrecht sieht bisher keine Möglichkeit der Enthaltung vor. Die ist aber bei jeder „anständigen“ Wahl möglich. Durch das Fehlen dieser Möglichkeit gibt es bei Unzufriedenheit bzw. Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Wahlprogrammen von Parteien und Personen nur die Möglichkeit der Nichtwahl, dieser Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Allerdings ist dem endgültigen Wahlergebnis dann nicht zu entnehmen, wieviel Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung einfach kein Interesse an der Regierungsbildung haben oder wirklich mit politicher Überzeugung keine der Wahlmöglichkeiten wahrnehmen möchten. Wenn im Endergebnis einer Wahl die Prozentpunkte der Enthaltungen enthalten ist. werden auch die restlichen Prozente rechnerisch weniger, so wird ein erheblich aussagekräftigres und differenzierteres Betrachten der Meinung des Volkes möglich. Über die Verteilung der Im Parlament verfügbaren Sitze müssen dann weitere Vorgehensweisen beraten werden. Wenn die „Fraktionen der Enthaltungen“ einen zu großen Anteil haben, und danach bspw. 30 % der Sitze einfach leer bleiben würden, entstünde die Gefahr eines nichthandlungsfähigen Parlamentes.
Das kann auch nicht im Sinne der Bevölkerung sein. Wobei ein Einfliessen der Enthaltungen in die Anzahl der verfügbaren Sitze, doch einen gewissen Reiz hätte und evtl durch Faktoren begrenzt und umgerechnet einfliessen könnte. So könnten 10% der verfügbaren Sitze durch Enthaltungen wegfallen. Bei Wahlen mit Zweitstimmenwahlrecht ist zu überlegen, ob auch zwei Enthaltungen möglich sein sollten oder einfach der komplette Wahlzettel als Enthaltung gezählt werden sollte.
Wenn die Stimmen der Enthaltungen einfach bei der Berechnung der Prozente im Endergebnis einfach unter den Tisch fallen würden, wäre allerdings auch nichts gewonnen. Deshlab sollte wie bisher die Sitzverteilung grundsätzlich auf den Ergebnissen der gültig an Parteien/Personen vergebenen Stimmen berechnet werden, doch sollte bei alle weiteren Bedingungen, die an das Ergebnis gekoppelt sind, wei zB Wahlkampfzuschüsse und Parteienfinzierung die enthalten Stimmen mit einfließen, so dass die Parteien sich auch wirklich nicht nur um eine hohe Wahlbeteiligung, sondern auch um die Überzeugung ihrer Wähler bemühen müssten. Wenn im momentanen Wahlrecht nur tausend Wahlberechtigte ihre Stimmen abgeben, werden diese als repräsentativ für die Bevölkerung angesehn obwohl die restlichen 80 Millonen Bürger die sich einfach mit keiner Partei identifizieren können, ahben keine Möglichkeit dieses Ihren Abgeordneten kundzutun. So fiele das Argumnet vieler Nchtwähler weg, das ihre Stimme eh nichts ändere und egal sei was Sie wählten, da ja nun immer noch Einfluss auf das Parlament genommen werden kann, auch wenn die Unzufriedenheit sehr gross ist. und wer sich erstmal enthält, wird evtl beim nächsten Mal sein Kreuz woanders machen, wer allerdings gar nicht hingeht, und feststellt das sich das gar nicht auswirkt, ist nur schwer wieder zu mobilisieren.


Petition: Gesetzliche Krankenversicherung – Beiträge – Keine Festlegung eines Mindesteinkommens bei der Beitragsbemessung / Ende Mitzeichnungsfrist 23.12.2009

10. November 2009

EPetitionen: Gesetzliche Krankenversicherung – Beiträge – Keine Festlegung eines Mindesteinkommens bei der Beitragsbemessung vom 20.10.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen … dass bei hauptberuflich Selbstständigen die gesetzliche Krankenversicherung nicht ein monatliches Mindesteinkommen von über 1800 € zu Grunde legt und davon dann den Beitragssatz erhebt. Sondern die Beitragszahlungen jährlich nach dem realen Jahreseinkommen festlegt und Differenzen dann am Jahresende durch Rück- bzw. Nachzahlungen ausgeglichen werden (Wie es bei jeder Energierechnung üblich ist.).

Begründung

Besonders in Krisenzeiten liegen die Einkommen der Selbstständigen unter dem gesetzlich festgelgten Mindesteinkommen eines Unternehmers. So kann der Beitrag zur GKV schnell die Hälfte des monatlichen Einkommens aufbrauchen.
Neugründungen, die ohne staatliche Fördermittel auskommen werden ebenfalls diskriminiert, weil bereits geförderte Unternehmer eine niedrigere Bemessungsgrundlage bei der GKV erhalten. Somit wird der Versuch ohne staatliche Hilfe seinen Lebensunterhalt zu verdienen doppelt bestraft. Selbstständige müssen besonders in Krisenzeiten in der Lage sein auch mit wenig Einkommen das Geschäft weiterzuführen, denn die Alternative ist die Arbeitslosigkeit oder staatliche Hilfe aus Steuergeldern.
Die GKV basiert auf Solidarität unter den Mitgliedern bei den Ausgaben und bei den Einnahmen. Ein Mindesteinkommen bei Selbstständigen vorauszusetzen ist aber unsolidarisch, weshalb Kleinunternehmer in die private KV abwandern.


Petition: Bankenwesen – Abschaffung der Provisionen im Bankensystem / Ende Mitzeichnungsfrist 23.12.2009

10. November 2009

EPetitionen: Bankenwesen – Abschaffung der Provisionen im Bankensystem vom 18.10.2009

Text der Petition

Abschaffung der Provisionen im Banksystem

Begründung

Das Geschäftsmodell vieler Banken basiert darauf, ihren Kunden Produkte mit hohen Provisionen zu verkaufen, statt sie unabhängig, fair und transparent zu beraten. Der Anreiz zum eigenen Vorteil zu handeln, ist systembedingt. Hohe Provisionen bedeuten hohe Einnahmen für die Bank aber nicht zwingend für den Anleger. Ein Dilemma, das mit dem herkömmlichen Provisionsmodell nicht auflösbar ist.

Die Folgen: Banken machen auch dann Gewinn, wenn der Kunde Verluste erwirtschaftet. Diese Falschberatung verursacht nach einer Untersuchung des Bundesverbraucherschutzministeriums einen volkswirtschaftlichen Schaden von 30 Milliarden Euro pro Jahr. Das Provisionsmodell ist wesentliche Ursache für die hohen Anlegerverluste und es hat die aktuelle Finanzmarktkrise mit verursacht.

Unser Ziel: Der Gesetzgeber muss Schluss machen mit versteckten Gebühren und Provisionen im Privatkundengeschäft. So wird der Weg frei für ein transparentes Vergütungssystem und so kommen Bankkunden in den vollen Genuss ihrer erwirtschaften Gewinne.

Nur auf diese Weise lässt sich das Vertrauen zwischen Kunden und ihren Banken zurückgewinnen und auf Dauer erhalten.

Deshalb appellieren wir an die neue Bundesregierung, Provisionen im Bankwesen gesetzlich zu untersagen. Ähnlich, wie es die britische Finanzaufsicht FSA bereits 2012 in Großbritannien umsetzen wird.

Unterstützen Sie uns! Gemeinsam für ein faires und transparentes Bankwesen in Deutschland! Unterzeichnen Sie unsere Petition an den Gesetzgeber.


Petition: Arbeitslosengeld II – Ortsanwesenheitspflicht / Ende Mitzeichnungsfrist 22.12.2009

9. November 2009

Petition: Arbeitslosengeld II – Ortsanwesenheitspflicht vom 28.10.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass umgangs- und sorgeberechtigte Elternteile diese Rechte auch bei Arbeitslosengeld II-Bezug in zeitlich angemessenem Umfang ausüben können, auch wenn sich ihre Kinder in einem anderen Wohnort aufhalten. Der Bundestag möge daher dafür Sorge tragen, dass diesen Elternteilen mehr als die bisher zustehenden 21 Kalendertage der Abwesenheit vom Wohnort zustehen, wenn diese nachweislich dem Wohl der Kinder durch Besuch an deren Aufenthaltsort zugute kommen.

Begründung

Die Pflicht zur Erreichbarkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern ist auf der Grundlage von § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit § 152 Nr. 2 SGB III in der „Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können“ (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO) geregelt.
Laut § 3 Abs. 1 S. 1 EAO stehen demnach allen Beziehern von Arbeitslosengeld I + II drei Kalenderwochen zur Verfügung, an denen sie nach vorheriger Genehmigung durch den persönlichen Sachbearbeiter nicht verpflichtet sind, sich an ihrem Wohnort aufzuhalten. Im Vergleich dazu hat ein Arbeitnehmer laut Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf 24 Werktage. Dieser Unterschied erscheint zwar zunächst nicht so groß – allerdings sind bei Arbeitnehmern die Sonn- und Feiertage und ggf. Samstage frei. Für Elternteile, deren Kinder nicht im selben Wohnort leben, stellt dies aber eine erhebliche Einschränkung ihres Umgangs- und Sorgerechts dar. Zwar erscheint es im Sinne einer möglichen schnellen Beendigung der Arbeitslosigkeit sinnvoll, die Tage der Ortsabwesenheit einzuschränken, allerdings muss hier gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen diesem Ziel und den Rechten der Eltern getroffen werden. In Bezug auf einen angemessenen Kontakt und die angemessene Erziehung eines Kindes erscheinen 21 Kalendertage pro Jahr für die Ausübung des Umgangs- und Sorgerechts daher nicht als ausreichend.
Auch ein Umzug in den Wohnort der Kinder kann häufig nicht zur Lösung des Problems beitragen, da dieser für den Arbeitslosengeld-Bezieher häufig nicht allein zu finanzieren ist, er auch vom Leistungsträger aber nicht finanziert wird und einer Jobsuche auch eher hinderlich ist, zum Beispiel wenn die Kinder nicht in einer Stadt mit entsprechendem Arbeitgeberpotential insbesondere für Akademiker mit sehr spezialisierter Bildung – wie in meinem Fall – wohnen.


Petition: Arbeitnehmerüberlassung – Zeit- und Leiharbeitsfirmen / Ende Mitzeichnungsfrist 22.12.2009

9. November 2009

EPetitionen: Arbeitnehmerüberlassung – Zeit- und Leiharbeitsfirmen vom 23.10.2009

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das die Zeit und Leiharbeitsfirmen bei der Bundesanstalt für Arbeit, sowie privaten Arbeitsvermittlern, gesondert gelistet und / oder gekennzeichnet werden. Weiter müssen diese Firmen ihre Angaben so machen, das es eindeutig aus dem Stellengesuch hervorgeht, um welche Art der Arbeit es sich handelt und wo der Einsatzort ist.

Begründung

Bei der Eingabe im Suchfeld der Postleitzahl und der Entfernung, haben diese Firmen ihre Angaben so eingestellt, das wenn man in Hamburg eine Arbeitsstelle sucht und den Umkreis von 20km eingibt, auch Firmen aus Brandenburg, Bayern, und Nordrhein-Westfalen (um nur einige zu nennen) erscheinen.
Wenn die Angaben der Arbeitssuchenden eingegeben sind, dann darf es nicht sein, das dort Angebote erscheinen, die nicht den Suchkreterien entsprechen.

Gerade die Arbeitnehmer, die von diesem Firmen beschäftigt werden sollen, sind auf Angaben der Angebote angewiesen, die nahe bei ihrem Wohnort liegen.